Brandschutz in Versammlungsstätten

Brandschutz in Versammlungsstätten
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Wann gilt ein Raum als Versammlungsraum und ein Gebäude als Versammlungsstätte?

Versammlungsräume und -stätten werden in Baden-Württemberg in der Versammlungsstättenverordnung (VStättVO) vom 25.1.2012 geregelt. Bei mehr als 200 Besuchern in einem Raum oder bei mehreren Räumen mit demselben Rettungsweg sind die Regeln der VStättVO einzuhalten. Auch kann z. B. ein Unterrichts- oder Besprechungsraum mit über 100 m² als Versammlungsraum eingestuft werden. Flächen bei Räumen, welche mit einer Falttrennwand geteilt sind, müssen als Ganzes gerechnet werden.

Nach der Feststellung, dass es sich bei dem zu betrachtenden Objekt um eine Versammlungsstätte oder einen Versammlungsraum handelt, wird die Anzahl von Besuchern je Quadratmeter im Versammlungsraum wie folgt bemessen:

  1. Sitzplätze an Tischen: 1 Besucher/m²
  2. Sitzplätze und Stehplätze in Reihen: 2 Besucher/m²
  3. Stehplätze auf Stufenreihen: 2 Besucher/lfm
  4. Ausstellungsräume: 1 Besucher/m²

Aufgrund der Zuordnung zur Versammlungsstätte werden auch die Ret tungswege entsprechend ausgelegt:

  • 1,20 m je 200 Personen (Staffelungen sind nur in Schritten von 0,60 m zulässig).
  • 1,80 m je 300 Personen.
  • 2,40 m je 400 Personen.

Bestuhlungspläne helfen, die Versammlungsräume auf geringere Personenanzahlen zu begrenzen.

Welche weiteren baulichen Konsequenzen entstehen?

Generell werden bei Versammlungsstätten 2 bauliche Rettungswege gefordert. In Versammlungsräumen größer 100 m² werden mindestens zwei möglichst weit auseinander und entgegengesetzt liegende Ausgänge gefordert. Rettungsfenster können nicht verwendet werden, da die Feuerwehr bereits für 30 Personen mit einem Hubrettungsfahrzeug ca. 90 Minuten benötigt. Die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen muss mindestens 1,20 m betragen. Nur bei Ausgängen von Räumen mit nicht mehr als 200 Besuchern genügt eine Breite von 0,90 m.

Solange es sich um eine erdgeschossige Versammlungsstätte handelt, sind die baulichen Auflagen gering. Sollte die Versammlungsstätte jedoch höher liegen, sind Wände und Decken der Versammlungsräume feuerbeständig (F90-AB) herzustellen. Zudem werden 2 Treppenräume oder Außentreppen erforderlich mit Treppenläufen von mind. 1,20 m Breite.

Zu beachten ist, dass Foyers zwar praktisch sind, diese erfordern jedoch oftmals eine Feuerlöschanlage (andere Lösungen sind möglich).

Die Verordnung macht auch Auflagen zu Blitzschutzanlagen, Rauchableitungen (1 oder 2 % der Grundfläche) und Sicherheitsbeleuchtung. Brandmeldeanlagen werden meistens als Kom-pensation für Abweichungen bei der Planung eingesetzt oder um günstigere Versicherungen abschließen zu können.

Ab 1.000 m² Grundfläche der Versammlungsstätte gibt es Auflagen, wie Wandhydranten, Brandmeldeanlage, Brandfallsteuerungen für Aufzüge, raucharme Schicht herstellen und/oder Alarmierungs- und Sprachalarmanlagen.

Zusätzliche Auflagen kommen bei Versammlungsstätten mit mehr als 5.000 Besuchern. Weiter gibt es spezielle Anforderungen an Dämmstoffe, Unterdecken, Bekleidungen und Bodenbeläge in Versammlungsstätten. Generell sind Flucht- und Rettungspläne, Feuerwehrpläne und eine Brandschutzordnung vor Abnahme der Versammlungstätte anzufertigen.

Alle sicherheitsrelevanten Anlagen sind durch einen annerkannten Sachverständigen (z. B. von TÜV oder Dekra) zu prüfen und abnehmen zu lassen. Wenn Sie einen Sachverständigen für Brandschutz benötigen, sind wir Ihr zuverlässiger Partner.

Autor dieses Beitrages:

Johannes Stahl, Brandschutz

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