Das Gebäudeenergiegesetz (GEG)

GEG
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Schon lange wird um das Gebäudeenergiegesetz (GEG) gerungen, mit dem die Energieeinsparverordnung (EnEV), das Energieeinspargesetz (EnEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz (EEWärmeG) zusammengelegt werden sollen.

Die Zusammenführung der aktuell geltenden Regelwerke zu einem einheitlichen Anforderungssystem soll die zukünftige Gesetzeslage vereinfachen und entbürokratisieren. Des Weiteren wird von der EU ein Niedrigstenergiegebäude-Standard über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden gefordert und mit dem Gebäudeenergiegesetz erfüllt. Der Standard gilt für öffentliche Nichtwohngebäude bereits seit Anfang 2019 und für alle anderen Gebäudearten ab 1. Januar 2021. Verschiedene Entwürfe des GEG gibt es schon seit Januar 2017. Passiert ist seither allerdings nichts.

In den Bearbeitungsprozess kam nun neuer Wind, nicht zuletzt durch die aktuellen Diskussionen um den Klimaschutz und die Ergebnisse der Europawahl. Am 28. Mai 19 wurde erneut ein Entwurf des GEG vorgelegt.

Ziele

Das Ziel ist es, bis 2050 einen nahezu klimaneutralen Gebäudebestand und die im Klimaschutzplan 2050 festgelegten Ziele für das Jahr 2030 zu erreichen, sowie den Anteil erneuerbarer Energien am Wärme- und Kälteendenergieverbrauch bis zum Jahr 2020 auf 14 Prozent zu steigern. Dies soll durch den sparsamen Einsatz von Energie in Gebäuden einschließlich einer zunehmenden Nutzung erneuerbarer Energien zur Erzeugung von Wärme und Kälte erreicht werden.

Eckpunkte des GEG

Das GEG muss nach EU-Recht ein Niedrigstenergiegebäude beschreiben. Nach aktueller Definition entspricht dies dem EnEV-Stand von 2016 und wird nach Vorstellung des Gesetzgebers schon so umgesetzt. Die vormals diskutierten Standards KfW 55 oder gar KfW 40 sind damit nicht mehr in Diskussion. Nach aktuellem Stand gibt es keine Verschärfung der Anforderungen für Neubauten und Bestandsgebäude. Öffentliche Gebäude haben nach dem nun veröffentlichten Entwurf auch nur noch eine „Vorbildfunktion“. Konkrete Werte werden für diese Vorbildfunktion nicht genannt. Wesentlicher Grund für die nicht nochmalige Verschärfung sind die momentanen Baukosten. Diese sollen nicht noch weiter in die Höhe getrieben werden. So unterstützt z. B. auch die dena (Deutsche Energie-Agentur) die ausgebliebene Verschärfung, damit Wohnen bezahlbar bleibt.

Der Jahres-Primärenergiebedarf bleibt weiterhin die Hauptanforderungsgröße für die Bewertung der Energieeffizienz von Gebäuden. Die zum 1. Januar 2016 in Kraft getretene Verschärfung der primärenergetischen Anforderungen um 25 % im Neubaubereich bleibt erhalten. Die verwendeten Primärenergiefaktoren bleiben größtenteils unverändert und sind zukünftig direkt im GEG erfasst. Darüber hinaus wird mit dem GEG ein Quartieransatz eingeführt. Der Quartieransatz bietet Bestandsgebäuden im Falle eines Umbaus die Möglichkeit, aktuelle Anforderungen zusammen im Quartier (gemeinsame Nutzung von Wärmeversorgungsanlagen über mehrere Gebäude) zu erfüllen.

GEG

Bild: Bundesverband Wärmepumpe (BWP) e.V.

Die verschärften Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz bleiben unverändert erhalten. Im Hinblick auf die Nebenanforderungen soll der spezifische Transmissionswärmeverlust des Referenzgebäudes bei Wohnbauten nicht überschritten werden. Die Anforderung der Einhaltung der in Anlage 1, Tabelle 2 geltenden H’T – Werte entfallen für Neubauten.  Die mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten bleiben bei Nichtwohngebäuden unverändert. Für die Dämmung von Rohren ist einheitlich eine maximale Kenngröße von 0,25 W/(mK) vorgeschrieben.

Die bestehende Nachweissystematik bleibt weiterhin erhalten. Demnach wird kein einheitliches Rechenverfahren auf Basis der DIN V 18599 eingeführt. Im Bereich der Wohngebäude wird ein neues Modellgebäudeverfahren für eine alternative Nachweismöglichkeit angeführt.

Im neuen GEG Entwurf wird außerdem auf die Neufassung des Beiblatts 2 zur DIN 4108 von Juni 2019 verwiesen, wodurch die Wärmebrückenzuschläge von 0,05 W/m²K und 0,03 W/m²K für die Bewertung von Wärmebrücken zukünftig anwendbar sind.

In Hinblick auf die technische Referenzausführung kommt es zur Umstellung von Ölbrennwertkesseltechnik auf Erdgas-Brennwertkesseltechnik, was eine Änderung der CO2-Bewertung zur Folge hat. Die Referenzausführung für Wohngebäude wird um Systeme für die Gebäudeautomation erweitert.

Im Bereich der Erneuerbaren Energien wird die Möglichkeit der Anrechnung von erneuerbar produziertem Strom ausgeweitet. Ansonsten führt das GEG Anforderungen zur anteiligen Nutzung Erneuerbarer Energien sowie Ersatzmaßnahmen entsprechend des EEWärmeG auf. Die Ersatzmaßnahme „Einsparung von Energie“ bezieht sich auf eine Unterschreitung der Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz um 15 %. Die ursprünglichen Anforderungsänderungen auf 10 % des alten GEG Entwurfs wurden wieder verworfen.

Die Pflichtangaben im Energieausweis erweitern sich um die Angabe der Treibhausgasemissionen.

Kritik

Der Bundesverband Erneuerbare Energie bemängelt, dass das GEG keinen Beitrag zum Erreichen der derzeitigen Klimaziele leistet und diese dadurch immer mehr aus dem Fokus geraten.

Die Deutsche Unternehmensinitiative Energieeffizienz kritisierte das GEG, da es hinsichtlich energieeinsparender Förderungen keine Neuerungen enthält und die Energiewende im Gebäudesektor somit nicht voranschreiten kann.

Die Deutsche Umwelthilfe stuft den GEG-Referentenentwurf als völlig unzureichend für das Erreichen der Klimaschutzziele ein und ist der Meinung, dass die Klimaschutzziele bereits im Jahr 2020 erreicht werden sollten.

Ausblick

Grundsätzlich soll mit dem GEG das Ziel zum klimaneutralen Gebäudebestand in Deutschland 2050 erreicht werden. Der Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte soll bis 2020 auf 14 % steigen. Ob dies nun mit dem aktuellen Gesetzentwurf gelingen kann bleibt umstritten. Bis Ende Juni 2019 hatten die Länder und Verbände Zeit Stellung zu nehmen. Ende des Jahres soll das GEG verabschiedet werden.

Autor dieses Beitrages:

Bernadette Vritschan, Versorgungstechnik

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