Wir stellen vor: Die „Teckentrup 62“-Feuerschutztür (T90) für den Außeneinsatz

Feuerbeständige und selbstschließende Tür im Außenbereich inkl. Witterungsschutz
Durchschnittliche Lesedauer: 4 Minuten

Mit der für den Außeneinsatz zugelassenen feuerbeständigen Teckentrup 62 AE-Feuerschutztür (T90) kam 2017 eine Innovation auf den Brandschutzmarkt.

Bis zu diesem Zeitpunkt gab es keine feuerbeständige (T90) Türen für den Außenbereich bzw. diese waren nur schwer zu finden. Dies hatte den Hintergrund, da es schlichtweg keine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (AbZ) für diese Bauprodukte gab. Als Sonderlösung wurden daher feuerbeständige und selbstschließende Türen (T90) für den Innenbereich in Verbindung mit einem Witterungsschutz errichtet (siehe Abbildung Betonauskragung über der Tür). Diese verfügten jedoch über keine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (AbZ). Die Einführung eines Bauproduktes für den Brandschutz ist selbstverständlich auch mit hohen Kosten für die Prüfung bzw. Brandversuche verbunden. Zudem müssen im Vorfeld diverse Anpassungen erfolgen, damit das Produkt den Forderungen der gültigen Normen entspricht. Die dafür aufgewendeten Leistungen sind in der Regel für den Abnehmer (z. B. Monteur, Bauherr, Architekt, Planer) auf den ersten Blick nicht ersichtlich.

Da die Ausführung im Brandschutzkonzept zunächst nur in der Theorie besteht, wird die Baugenehmigung auf Grundlage der bauordnungsrechtlichen Vorgaben erteilt. In der Ausschreibung wird dann nach einer feuerbeständigen (T90) Außentür gesucht, die eine derartige Zulassung beinhaltet. Wenn es diese jedoch nicht gibt, müssen andere Lösungen gefunden werden – zum Ärgernis des Architekten, denn er hat sich schließlich viele Gedanken um die Architektur und eine gute Zugänglichkeit gemacht. Da nun eine T90-zertifizierte Tür im Außenbereich auf dem Markt erhältlich ist, gehört diese Problematik der Vergangenheit an.

Einsatzgebiet

Doch wo benötigt man eigentlich eine feuerhemmende (T30), hochfeuerhemmende (T60) oder feuerbeständige (T90) Außentür?

Bei der Bildung von Brandabschnitten oder Gebäudetrennungen im Außenbereich sind Öffnungen in den Außenwänden vorhanden. Unter Umständen können diese Öffnungen Probleme bei der Bewältigung von Brandüberschlägen darstellen oder eine ausreichend lange Benutzbarkeit von Rettungswegen und Angriffswegen der Feuerwehreinsatzkräfte gefährden.

Derartige Türen können erforderlich sein z. B.

  • zum Schutz von Brandüberschlägen auf benachbarte Brandabschnitte (direkt gegenüberliegend),
  • bei der Betrachtung von Brandüberschlägen über Eck zu anderen Brandabschnitten, welche sich innerhalb eines Winkels von 120 Grad (gemessen von der inneren Ecke) befinden oder nicht mindestens einen Abstand von 5 m von der inneren Ecke zur Öffnung aufweisen,
  • zum Schutz von Rettungswegen (Raum mit erhöhter Brandgefahr grenzt unmittelbar an den 1. und 2. Rettungsweg an).

Gemäß Landesbauordnungen werden in der Regel Öffnungen in Gebäudeabschlusswänden (äußere Brandwände) baurechtlich nicht zugelassen.

 

Beispiel Brandüberschlag über Eck von Öffnung zu ÖffnungBeispiel Brandüberschlag über Eck von Öffnung zu Öffnung

Lösungsmöglichkeit

Bei einem Bestandsgebäude mit einer Türöffnung, welche im Zuge von Baumaßnahmen erhalten werden soll (z. B. aufgrund von Sicherstellung des Rettungsweges), ist meist der Austausch der Tür erforderlich. Dieser Austausch in Verbindung mit einer Abweichung ist für die Herstellung und Erfüllung der bauordnungsrechtlich erforderlichen Schutzziele notwendig.

Damalige Lösungsansätze waren z. B. die Errichtung von feuerwiderstandsfähigen Witterungsschutz. Weitere Sonderlösungen, um einen Brandüberschlag vorzubeugen oder eine ausreichend lange Benutzbarkeit von Rettungswegen im Außenbereich zu ermöglichen sind z. B.:

  • Feuerhemmende und selbstschließende Tür (T30),
  • Hochfeuerhemmende und selbstschließende Tür (T60) oder
  • Feuerbeständige und selbstschließende Tür (T90).

Die Anforderung der Tür richtet sich nach der Gebäudeklasse, Sonderbautatbestände sowie der feuerwiderstandsfähigen Wand bzw. Decke in diesem Bereich. In Abstimmung mit der zuständigen Brandschutzdienststelle und dem Prüfsachverständigen (je nach Bundesland) können derartige Türen in Verbindung mit einer Abweichung als Kompensationsmaßnahme in Gebäudeabschlusswänden (äußere Brandwände) oder zum Abschluss von Räumen mit erhöhter Brandgefährdung (Wärmestrahlung) eingesetzt werden. Eine Bewertung erfolgt immer gebäudebezogen im jeweiligen Brandschutzkonzept bzw. Bauantrag und kann daher nicht pauschal auf alle Gebäude übertragen werden.

Schlussbemerkung

Außentüren in feuerhemmender (T30) Ausführung sind bereits seit Längerem bei verschiedenen Tür-Herstellern erhältlich. Die feuerbeständige (T90) Tür stellte auf diesem Markt jedoch eine absolute Neuheit dar. Die Teckentrup GmbH & Co. KG hat feuerhemmende und selbstschließende (T30) Türen im Sortiment sowie feuerbeständige und selbstschließende (T90) Türen im Außenbereich mit der Produktbezeichnung „Teckentrup 62 AE“ für den Außeneinsatz gelauncht, in Anlehnung an das 62 mm dicke Türblatt. Damit wird die ein oder andere brandschutztechnische Sonderlösung realisierbar. Weitere Hersteller wie z. B. Hörmann KG befinden sich derzeit im Zulassungsverfahren für hochfeuerhemmende (T60) und feuerbeständige (T90) Außentüren. Entscheidend für den Brandschutz ist in erster Linie, dass an passenden Produktlösungen gearbeitet wird.

 

Hinweis vom Verfasser 

Teckentrup 62 AE

Zulassungsnummer vom DIBt:     Z-6.20-1965
Geltungsdauer Verlängerungsbescheid:     vom 2. November 2019 bis 2. November 2022 

T30, T60, T90 sind bauordnungsrechtliche Begrifflichkeiten, welche sich aus der Norm DIN 4102 „Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen“ (national) ergeben. Sie stehen für den feuerwiderstandsfähigen und zugleich selbstschließenden Feuerschutzabschluss der Türen, Tore etc.

Somit sind alle „T-Türen“ die nach dieser Norm erstellt werden, selbstschließend ausgeführt. Die Ziffern 30, 60, 90 etc. in der Bezeichnung stehen für die Minuten, wie lange das Bauteil mindestens im Brandfall den Feuerschutzabschluss bestehen bleibt, gemäß Prüfung durch eine Materialprüfanstalt (MPA). 

Die DIN EN 13501 bzw. DIN EN 1634 sind die in Europa eingeführten Normen, die ebenfalls bei Ausschreibungen zu berücksichtigen sind. Hierbei ist die Bezeichnung jedoch ein wenig komplexer aufgeschlüsselt. 

Aus diesem Grund und um ggf. Rechtsstreitigkeiten bzgl. Wettbewerbseinschränkungen oder ähnliches zu vermeiden, sollten anstelle von „T30“, „T60“ oder „T90“ folgende bauordnungsrechtlichen Begrifflichkeit verwendet werden:

  • „feuerhemmend“ für mindestens 30 Minuten Feuerwiderstand
  • „hochfeuerhemmend“ für mindestens 60 Minuten Feuerwiderstand und
  • „feuerbeständig“ für mindestens 90 Minuten Feuerwiderstand

Autor dieses Beitrages:

Theo Selinger, Brandschutz

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